Blindenführhund – nur
echt mit öffentlicher Prüfung

Es gibt seit 1989 Prüfungen von zum Führen blinder Personen ausgebildeten Hunden mit ihrem(r) künftigen HundeführerIn. Seit 1999 ist diese Überprüfung im § 39a des Bundes-Behindertengesetzes geregelt. Wird ein Hund ohne diese Überprüfung als Blindenführhund ausgegeben, um daraus Vorteile zu ziehen, stellt dies eine bewusste Irreführung Dritter durch die Hundelieferfirma und/oder den (die) HundeführerIn dar und kann für den/die HundeführerIn unter Umständen unangenehme Folgen haben.
Darunter fallen Lukrierung von Spenden unter Umgehung der öffentlichen Kostenträger (öffentliche Kostenträger fördern grundsätzlich nur mit dem künftigen Hundeführer erfolgreich geprüfte Hunde), Erschleichung von Zutrittsrechten, Inanspruchnahme von finanziellen Vorteilen, wie Gratisfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Befreiung von der Hundeabgabe etc.
Seit der Einführung dieser Begutachtungen hat sich das Niveau der Hunde wesentlich verbessert. Es wurden Standards festgelegt, die der Hund mit seinem künftigen Führer erreichen muss. Dadurch wird sichergestellt, dass nur gesunde und charakterlich geeignete Hunde mit einem Ausbildungsstand ausgeliefert werden dürfen, die ihnen ihre Arbeit als Blindenführhund ermöglicht. Die Hunde müssen nämlich in der Lage sein, ortsunabhängig sicher zu führen. Ebenso wichtig ist es aber, dass die Hunde so sozialisiert sind, dass man sie bedenkenlos überall hin mitnehmen kann. Sie dürfen also keinesfalls Menschen beißen = zwicken = schnappen oder anspringen, denn sonst gelten sie nach den Tierhaltegesetzen als gefährliche Hunde und müssen in der Öffentlichkeit mit Leine und Maulkorb verwahrt werden. Auch ist es selbstverständlich, dass die Hunde weder Kabel, Schuhe, Kleidungsstücke, Möbel etc. zerstören noch, wenn sie einmal allein in einem Raum sein müssen, laut winseln oder bellen dürfen. Oft zeigen die Hunde solche unerwünschten Verhaltensweisen nicht, solange der Trainer dabei ist, der den Hund ja beobachten kann, so dass die Hundeführer nicht gleich darauf aufmerksam werden. Es handelt sich dabei jedoch um Mängel, für die die Firma das Risiko trägt – sie darf keine zusätzlichen Kosten für die Behebung dieser Mängel berechnen. Die Blindenführhund-Teamprüfungen werden daher auch nicht sofort nach Beendigung der Zusammenschulung, sondern erst mindestens ein bis drei Monate danach angesetzt, so dass der Hundeführer Gelegenheit hat, allfällige Probleme herauszufinden. Hierbei sei an die Vernunft der Hundeführer appelliert, den Hund solange nicht als zufriedenstellend zu akzeptieren, bis der Mangel behoben ist oder vom Kauf überhaupt zurückzutreten, wenn keine Besserung erfolgt. Die Tendenz mancher HundeführerInnen, insbesondere Aggressionshandlungen zu verharmlosen (er soll mich ja beschützen, er macht eh nichts), erleichtert Trainern, die es bei der Auswahl des Hundes nicht so genau nehmen, den Verkauf von Tieren, die im Bundesbehindertenpass nichts zu suchen haben. Es ist notwendig, dass wir alle zusammenhelfen, damit die Führhundprüfungen nicht zu einem Formalakt verkommen, der weder dem Führhundhalter noch dem Führhundwesen nützt.
Gemäß Art.7 der Bundesverfassung, wonach niemand wegen seiner Behinderung diskriminiert werden darf, haben wir auch ohne Gleichstellungsgesetz zumindest Argumente, für die Mitnahme des Hundes – die rechtliche Durchsetzung ist manchmal wesentlich schwieriger. Die Gesetzgeber, die am liebsten alles ungeregelt lassen wollen, haben bisher noch keine einheitliche Regelung zustandegebracht, was zur Folge hat, dass wir immer noch vielfach auf das Verständnis und den guten Willen der Verantwortlichen angewiesen sind. Die Bevölkerung ist auf Grund des hohen Ausbildungsniveaus der Hunde und des vernünftigen Verhaltens der meisten Hundeführer zum Glück im Regelfall tolerant. Andererseits gibt es auch in unseren Reihen schwarze Schafe, die, weil sie die Prüfung nicht schaffen, privat sammeln und ihre Schwindelhunde als Blindenführhunde ausgeben – wenn da etwas negatives passiert, werfen die Leute sofort alle Hunde in einen Topf und alle Hundeführer leiden darunter.
Es ist daher unumgänglich, dass jeder Hundeführer mit seinem Hund die vom zuständigen Bundessozialamt organisierte Prüfung bestanden haben muss, was ihn berechtigt, den Hund in den Bundesbehindertenpass eintragen zu lassen.
Einige garantierte Zutrittsrechte gibt es bereits - die Lebensmittelhygieneverordnung berechtigt uns, mit unseren geprüften Blindenführhunden in jedes Lebensmittelgeschäft und jeden Gastronomiebetrieb zu gehen. Das Wiener Veranstaltungsstättengesetz erlaubt es, dass wir unsere geprüften Vierbeiner zu jeder öffentlichen Veranstaltung mitnehmen können. Verbote der jeweiligen Unternehmen verstoßen also gegen die Vorschriften. Wir können und sollen uns dagegen wehren, müssen aber unsererseits alles tun, diesen Leuten keine Rechtfertigungsmöglichkeit (diese Hunde stören/beißen etc. ja doch) zu bieten.
Dr. Helga Wanecek
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